ECA-gedeckte Finanzierungen


Mit all ihrem Spezialwissen steht die AKA für die Be­teili­gung an ECA-gedeckten Finan­zierungen an aus­ländische Banken oder Corporates zur Ver­fügung. Die Finan­zierun­gen werden üblicher­weise im offenen Kon­sortium von der ein­brin­gen­den Bank und der AKA ver­geben und ge­meinsam von beiden Akteuren re­finan­ziert. Außerdem kann der Kredit auch als 100 %-Finan­zierung der AKA ab­ge­wickelt werden – ohne Kredit­risiko und Re­finan­zierungs­kosten für die ein­bringende Bank. Voraus­setzung für die Ge­währung eines Besteller­kre­dites ist die Deckung durch eine staat­liche Kredit­ver­sicherung (Export Credit Agency = ECA). Für deutsche Ex­porte wird die Deckung durch die Euler Hermes Aktien­gesellschaft, kurz Euler Hermes, gewährt.


Im Rahmen der ECA-gedeckten Finanzierungen bietet die AKA verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten an – jeweils abgestimmt auf die speziellen Anforderungen:

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Basis der ECA-gedeckten Finanzierung

Die Grundvoraussetzung für eine Finan­zierung ist der Liefer­ver­trag: Der Ex­por­teur schließt mit seinem aus­ländischen Im­por­teur einen Liefer­ver­trag ab – ge­gebenen­falls inklusive Leistungen. Darüber hinaus ver­ein­baren Impor­teur und Expor­teur, dass ein Teil des Auftrags­wertes finan­ziert werden soll.

Bereits in der Angebots­phase bietet es sich an, dass die Bank des Expor­teurs mit der AKA Kontakt aufnimmt und um ein Finan­zierungs­an­gebot für das Export­ge­schäft bittet. Sollte die Transaktion alle Voraus­setzun­gen für eine ECA-gedeckte Finan­zierung er­füllen, so stellt die AKA im nächsten Schritt ein un­ver­bindliches Finan­zierungs­an­gebot zur Ver­fügung und erweitert da­durch oft den Spiel­raum für die ein­bringende Bank.

Erfahren Sie hier mehr über unsere Zusam­men­arbeit mit Banken.

Was sind die Voraussetzungen für eine ECA-gedeckte Finanzierung?

Zu den Voraus­setzungen für eine ECA-gedeckte Finan­zierung gehören unter anderem die nach­folgenden Punkte:

  • Konformität mit OECD-Konsensus
  • Allgemeine Anforderungen der landes­spezi­fischen ECA
  • Ausreichende Bonität des Kredit­nehmers

Sofern der Liefer­ver­trag ab­ge­schlossen wurde und die AKA vom Kredit­nehmer für die Finanzierung man­datiert wurde, erstellt die AKA die Kredit­doku­mentation und tritt in den direkten Kontakt mit dem Kredit­nehmer. Als Kredit­nehmer kann entweder die Bank des Importeurs oder der Importeur direkt agieren.

Die AKA verfügt über eine Vielzahl von Grund­ver­trägen mit aus­län­dischen Banken. Durch diese Grundverträge kann die AKA Einzel­kredite mit den betreffenden Banken als Kredit­nehmer schnell und stan­dardisiert ab­schließen. Tritt der Im­porteur selbst als Kredit­nehmer auf, wird der Kredit­ver­trag direkt mit dem Importeur ab­ge­schlossen.

Voraussetzung für eine ECA-gedeckte Finanzierung ist die Deckung einer Export Credit Agency („ECA“). Für Deutsch­land agiert beispiels­weise Euler Hermes als ECA. Den An­trag für die Deckung stellt die AKA ge­mein­sam mit der ein­bringenden Bank und dem Exporteur.

Die Deckungsbestimmungen europäischer ECAs sind ver­schieden, orientieren sich jedoch immer an den unter den OECD-Mitglied­staaten ver­ein­barten „Leitlinien für öffent­lich unter­stützte Export­kredite“ und somit an dem so­genannten OECD-Konsensus.

Der OECD-Konsensus regelt unter anderem:

  • Finanzierung von maximal 85 % des Auftrags­wertes unter einem ECA-gedeckten Kredit
  • 15 % des Auftragswertes als An- bzw. Zwischen­zahlung
  • Die Rückzahlungsmodalitäten: maximale Kreditlaufzeit je nach Export­ware oder Kredit­nehmer­land sowie Rückzahlungs-Zins­perioden von maximal sechs Monaten
  • Die Mindest­höhe des ECA-Entgeltes

Die Bestimmungen und Voraus­setzungen der je­weiligen ECA gilt es zu erfüllen. Euler Hermes als deutsche ECA ver­öffentlicht ihre Be­dingungen auf der Internet­seite www.agaportal.de.

Anbei finden Sie weitere Informationen zu den Rahmen­be­dingungen.

„Schnell und standardisiert entscheiden – die Vielzahl an Grundverträgen mit ausländischen Banken macht es möglich.“

Sprechen Sie uns gerne bezüglich der Bedingungen weiterer ECAs an Kontaktieren Sie uns

Rahmenbedingungen der Finanzierung

Währung

Die Finanzierungen können sowohl in EUR als auch in be­stimmten Fällen in anderen gängigen Fremd­währungen zur Ver­fügung ge­stellt werden. Auf An­frage können auch Kredite im Fremd­währungs­gegen­wert von EUR zur Ver­fügung ge­stellt werden.

Kreditbetrag

Der Höchstbetrag entspricht dem um die An- und Zwischenzahlungen verminderten Auftragswert (maximal 85 % des Auftragswerts). Finanzierungsnebenkosten, örtliche Kosten und Bauzeitzinsen können je nach Anforderungen der ECA mitfinanziert werden.

Laufzeit

Bei der ECA-gedeckten Finanzierung ist ins­besondere ihre Lang­fristig­keit ein hoch­attraktiver Vor­teil. Die maximale Lauf­zeit ist durch den staat­lichen Kredit­ver­sicherer vor­gegeben. Dieser ist über die Euro­päische Union an den OECD-Konsensus gebunden.

Exporteurserklärung / Exporteursgarantie

In einer Exporteurgarantie be­ziehungs­weise einer Exporteur­erklärung über­nimmt der Exporteur gegenüber der AKA bestimmte Ver­pflich­tungen, wie diverse Informations­pflich­ten (unter anderen über die ex­por­tierten Güter) und ge­gebenen­falls die Ver­pflichtung zur Zahlung der Entgelte für die Kredit­ver­sicherung. Außerdem werden darin einzel­fall­bezogene Ver­pflich­tungen bis hin zu einer Mit­wirkungs­ver­pflichtung des Exporteurs im Schadens­fall ge­regelt.

Tilgung

Die Rückzahlung erfolgt in gleichhohen Halb­jahres­raten. Dabei hängt der Til­gungs­beginn von dem im Export­ver­trag vereinbarten Liefer- und/­oder Leistungs­zeitraum ab. Er setzt jeweils sechs Monate nach dem im Kredit­vertrag de­finierten „Starting Point“ ein. Dies kann ent­weder der „mittlere, gewogene Liefer­termin“, die „letzte wesentliche Teil­lieferung“ oder die „Betriebs­bereit­schaft“ der Aus­rüstungen oder Anlagen sein. Un­abhängig davon wird in allen Fällen – in An­lehnung an die vor­gesehene export­vertrag­liche Ab­wicklung – ein Spätest­termin für die Fälligkeit der ersten Tilgungs­rate im Kredit­vertrag vereinbart.

Auszahlungsvoraussetzungen

Die Auszahlungsvoraussetzungen sind im abzuschließenden Kredit­ver­trag spezi­fi­ziert. Üblicher­weise zählen dazu:

  • Das uneingeschränkte Be­stehen der ECA-Deckung
  • Die Exporteur­erklärung / Exporteur­garantie
  • Das Rechts­gut­achten, mit dem die Rechts­be­ständigkeit der aus dem Kredit­vertrag resultierenden For­derungen und dafür ge­gebenen­falls bestellter Sicher­heiten nach­zu­weisen ist
  • Die Bestätigung über das Inkraft­treten des Export­ver­trages
  • Eventuell die Bereit­stellung der vom Impor­teur zu er­bringenden Sicher­heiten.

Die Auszahlung erfolgt in aller Regel an den Exporteur, nachdem dieser Auszahlungsabrufe eingereicht hat, die erfolgte Lieferungen beziehungsweise erbrachte Leistungen dokumentieren.

Nachhaltigkeit

In der Exportfinanzierung haben auch für die be­teiligten Export­kredit­ver­sicherungen (ECA) die Prüfungen von Umwelt-, Sozial- und Menschen­rechts­aspekten der finan­zierten Ex­porte eine hohe Bedeutung. Eine ver­tiefte Prüfung nach den OECD Common Approaches findet bei Euler Hermes, der deutschen ECA und einem der wichtigsten Partner der AKA, bei allen Trans­aktionen mit einer Kredit­lauf­zeit über zwei Jahren und einem Kredit­betrag ab 15 Millionen Euro statt. Un­ab­hängig davon ge­schieht eine vertiefte Prüfung immer dann, wenn Hin­weise auf gravierende Risiken vor­liegen.

Mehr erfahren im ESG-Positionspapier


Grundvertrag

Die AKA hat mit zahlreichen ausländischen Banken Grund­ver­träge für die mittel- und lang­fristige Finan­zierung von Export­ge­schäften ab­ge­schlossen. Dies er­möglicht allen Beteiligten einen be­schleunigten Ab­schluss des Einzel­kredit­ver­trages und eine schnellere Er­füllung der Aus­zahlungs­voraus­setzungen.

Die Grundverträge enthalten standar­di­sierte Rege­lungen für alle da­runter ab­zu­schließenden Einzel­kredit­ver­träge. Diese Rege­lungen um­fassen speziell allgemeine Be­din­gungen und Be­stim­mungen eines Kredit­ver­trages, die von den Besonder­heiten der zu finan­zierenden Export­ge­schäfte un­ab­hängig sind.
Die Einzel­kredite müssen somit im Wesent­lichen nur noch folgende Punkte ent­halten:

  • Kurzdarstellung des jeweiligen Exportgeschäftes
  • Währung und Höhe des Kreditbetrages
  • spezifische Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten
  • Zinsmarge plus Gebühren (Fees)

Durch den Abschluss eines Grund­ver­trages sind somit die wesent­lichen Kredit­ver­handlungen bereits durch­ge­führt und der Kredit­nehmer kann schon vor Ab­schluss eines Einzel­kredit­ver­trages den Großteil der Aus­zahlungs­voraus­setzungen erfüllen. Innerhalb kürzester Zeit werden somit der Ab­schluss des Einzel­kredites und die Erreichung der Aus­zahlungs­reife möglich.

Für Rück­fragen zu Grund­ver­trägen und weiteren Informationen, in welchen Ländern und mit welchen Banken aktuell Grund­ver­träge bestehen, stehen wir Ihnen gerne zur Ver­fügung.


CIRR-Kredite

CIRR-Kredite sind staatlich ge­förderte Kredite mit Fest­zins­satz für Export­ge­schäfte in bestimmte Länder. CIRR steht für „Commercial Interest Reference Rate”. Der CIRR ist ein Referenz­zinssatz, den die OECD ihren Mitglieds­staaten als Mindest­zins­satz für staatlich ge­förderte Finan­zierungen von Investitions­güter­exporten und damit ver­bundenen Leistungen in Ent­wicklungs­länder vorgibt. In den Mit­glieds­ländern der Euro-Zone gilt ein ein­heit­licher CIRR-Satz.

Auf nationaler Ebene können die Förderungs­voraus­setzungen und CIRR-Programme unter­schied­lich sein. In Deutsch­land wird der CIRR-Kredit als Fest­zins­satz für den Kredit­nehmer an­geboten. Die Bundes­repu­blik Deutsch­land stellt hier­für den finan­zierenden Banken über das ERP-Export­finanzierungs­pro­gramm Re­finanzierungs­mittel zur Ver­fügung. Für die Adminis­tration des ERP-Export­finanzierungs­pro­grammes ist die KfW man­datiert.

Um für einen CIRR-Kredit berechtigt zu sein, müssen unter anderen folgende allgemeine Be­dingungen er­füllt werden:

  • Sitz des Kredit­nehmers in einem Land, das in der DAC-Liste der OECD auf­ge­führt ist
  • liefergebundene Finanzierung an den Im­porteur oder die Bank des Im­porteurs
  • Deckung der Finanzierung durch Euler Hermes
  • Bestätigung von Euler Hermes über die Förderungs­würdig­keit der Finan­zierung
  • Tilgung des Kredites über eine Laufzeit von mindestens vier Jahren in halb­jährlichen, gleich hohen Tilgungs­raten

Der Kredit­betrag dient der Finanzierung von maximal 85 Prozent des deckungs­fähigen Auftragswertes zuzüglich deckungs­fähiger Bau­zeit­zinsen und Finan­zierungs­neben­kosten. Er sollte einen Gesamt­betrag von 85 Mio. EUR nicht über­schreiten.
Speziell für kleine und mittel­ständische Unter­nehmen hat die AKA einen Rahmen­ver­trag mit der KfW ab­ge­schlossen, der CIRR-Kredite für die Finan­zierung von Auf­trags­werten von bis zu 25 Mio. EUR er­möglicht.

Der für die Finanzierung über die gesamte Lauf­zeit gültige Fest­zins­satz ist der am Datum des Kredit­ver­trags­ab­schlusses gültige CIRR-Satz zuzüglich Zins­marge für die kredit­gebende Bank. Der aktuelle CIRR-Satz ist vom 15. eines Monats  bis zum 14. des Folge­monats  gültig und wird durch die OECD bekannt gegeben.

Für Finanzierungen der Bereiche „Erneuer­bare Energie“, „Klima­wandel und An­passung“ sowie „Wasser­projekte“ können zudem längere Lauf­zeiten ver­ein­bart werden. Die ent­sprechenden CIRR-Sätze werden auf folgender Seite veröffentlicht.

Sprechen Sie uns gerne an, um das für Sie passende CIRR-Programm zu finden

Für allgemeine Fragen oder Anfragen zu einer konkreten Transaktion können Sie sich gerne an uns wenden:

Matthias Wietbrock
Matthias Wietbrock

Director

Head of Export & Agency Finance

+49 (0) 69 29891 - 210

Doris Icke
Doris Icke

Director

Deputy Head of Export & Agency Finance

+49 (0) 69 29891 - 222

Dieter Reiss
Dieter Reiss

Director

Deputy Head of Export & Agency Finance

+49 (0) 69 29891 - 239

Stefan Rajmann
Stefan Rajmann

Vice President

Export & Agency Finance

+49 (0) 69 29891 - 215

Elena Sidorskaja
Elena Sidorskaja

Vice President

Export & Agency Finance

+49 (0) 69 29891 - 232

Essam Torky
Essam Torky

Vice President

Export & Agency Finance

+49 (0) 69 29891 - 245