ECA-gedeckte Finanzierungen
Mit all ihrem Spezialwissen steht die AKA für die Beteiligung an ECA-gedeckten Finanzierungen an ausländische Banken oder Corporates zur Verfügung. Die Finanzierungen werden üblicherweise im offenen Konsortium von der einbringenden Bank und der AKA vergeben und gemeinsam von beiden Akteuren refinanziert. Außerdem kann der Kredit auch als 100 %-Finanzierung der AKA abgewickelt werden – ohne Kreditrisiko und Refinanzierungskosten für die einbringende Bank. Voraussetzung für die Gewährung eines Bestellerkredites ist die Deckung durch eine staatliche Kreditversicherung (Export Credit Agency = ECA). Für deutsche Exporte wird die Deckung durch die Euler Hermes Aktiengesellschaft, kurz Euler Hermes, gewährt.
Im Rahmen der ECA-gedeckten Finanzierungen bietet die AKA verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten an – jeweils abgestimmt auf die speziellen Anforderungen:
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Basis der ECA-gedeckten Finanzierung
Die Grundvoraussetzung für eine Finanzierung ist der Liefervertrag: Der Exporteur schließt mit seinem ausländischen Importeur einen Liefervertrag ab – gegebenenfalls inklusive Leistungen. Darüber hinaus vereinbaren Importeur und Exporteur, dass ein Teil des Auftragswertes finanziert werden soll.
Bereits in der Angebotsphase bietet es sich an, dass die Bank des Exporteurs mit der AKA Kontakt aufnimmt und um ein Finanzierungsangebot für das Exportgeschäft bittet. Sollte die Transaktion alle Voraussetzungen für eine ECA-gedeckte Finanzierung erfüllen, so stellt die AKA im nächsten Schritt ein unverbindliches Finanzierungsangebot zur Verfügung und erweitert dadurch oft den Spielraum für die einbringende Bank.
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Was sind die Voraussetzungen für eine ECA-gedeckte Finanzierung?
Zu den Voraussetzungen für eine ECA-gedeckte Finanzierung gehören unter anderem die nachfolgenden Punkte:
- Konformität mit OECD-Konsensus
- Allgemeine Anforderungen der landesspezifischen ECA
- Ausreichende Bonität des Kreditnehmers
Sofern der Liefervertrag abgeschlossen wurde und die AKA vom Kreditnehmer für die Finanzierung mandatiert wurde, erstellt die AKA die Kreditdokumentation und tritt in den direkten Kontakt mit dem Kreditnehmer. Als Kreditnehmer kann entweder die Bank des Importeurs oder der Importeur direkt agieren.
Die AKA verfügt über eine Vielzahl von Grundverträgen mit ausländischen Banken. Durch diese Grundverträge kann die AKA Einzelkredite mit den betreffenden Banken als Kreditnehmer schnell und standardisiert abschließen. Tritt der Importeur selbst als Kreditnehmer auf, wird der Kreditvertrag direkt mit dem Importeur abgeschlossen.
Voraussetzung für eine ECA-gedeckte Finanzierung ist die Deckung einer Export Credit Agency („ECA“). Für Deutschland agiert beispielsweise Euler Hermes als ECA. Den Antrag für die Deckung stellt die AKA gemeinsam mit der einbringenden Bank und dem Exporteur.
Die Deckungsbestimmungen europäischer ECAs sind verschieden, orientieren sich jedoch immer an den unter den OECD-Mitgliedstaaten vereinbarten „Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite“ und somit an dem sogenannten OECD-Konsensus.
Der OECD-Konsensus regelt unter anderem:
- Finanzierung von maximal 85 % des Auftragswertes unter einem ECA-gedeckten Kredit
- 15 % des Auftragswertes als An- bzw. Zwischenzahlung
- Die Rückzahlungsmodalitäten: maximale Kreditlaufzeit je nach Exportware oder Kreditnehmerland sowie Rückzahlungs-Zinsperioden von maximal sechs Monaten
- Die Mindesthöhe des ECA-Entgeltes
Die Bestimmungen und Voraussetzungen der jeweiligen ECA gilt es zu erfüllen. Euler Hermes als deutsche ECA veröffentlicht ihre Bedingungen auf der Internetseite www.agaportal.de.
Anbei finden Sie weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen.
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Rahmenbedingungen der Finanzierung
Laufzeit
Bei der ECA-gedeckten Finanzierung ist insbesondere ihre Langfristigkeit ein hochattraktiver Vorteil. Die maximale Laufzeit ist durch den staatlichen Kreditversicherer vorgegeben. Dieser ist über die Europäische Union an den OECD-Konsensus gebunden.
Exporteurserklärung / Exporteursgarantie
In einer Exporteurgarantie beziehungsweise einer Exporteurerklärung übernimmt der Exporteur gegenüber der AKA bestimmte Verpflichtungen, wie diverse Informationspflichten (unter anderen über die exportierten Güter) und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte für die Kreditversicherung. Außerdem werden darin einzelfallbezogene Verpflichtungen bis hin zu einer Mitwirkungsverpflichtung des Exporteurs im Schadensfall geregelt.
Tilgung
Die Rückzahlung erfolgt in gleichhohen Halbjahresraten. Dabei hängt der Tilgungsbeginn von dem im Exportvertrag vereinbarten Liefer- und/oder Leistungszeitraum ab. Er setzt jeweils sechs Monate nach dem im Kreditvertrag definierten „Starting Point“ ein. Dies kann entweder der „mittlere, gewogene Liefertermin“, die „letzte wesentliche Teillieferung“ oder die „Betriebsbereitschaft“ der Ausrüstungen oder Anlagen sein. Unabhängig davon wird in allen Fällen – in Anlehnung an die vorgesehene exportvertragliche Abwicklung – ein Spätesttermin für die Fälligkeit der ersten Tilgungsrate im Kreditvertrag vereinbart.
Auszahlungsvoraussetzungen
Die Auszahlungsvoraussetzungen sind im abzuschließenden Kreditvertrag spezifiziert. Üblicherweise zählen dazu:
- Das uneingeschränkte Bestehen der ECA-Deckung
- Die Exporteurerklärung / Exporteurgarantie
- Das Rechtsgutachten, mit dem die Rechtsbeständigkeit der aus dem Kreditvertrag resultierenden Forderungen und dafür gegebenenfalls bestellter Sicherheiten nachzuweisen ist
- Die Bestätigung über das Inkrafttreten des Exportvertrages
- Eventuell die Bereitstellung der vom Importeur zu erbringenden Sicherheiten.
Die Auszahlung erfolgt in aller Regel an den Exporteur, nachdem dieser Auszahlungsabrufe eingereicht hat, die erfolgte Lieferungen beziehungsweise erbrachte Leistungen dokumentieren.
Nachhaltigkeit
In der Exportfinanzierung haben auch für die beteiligten Exportkreditversicherungen (ECA) die Prüfungen von Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten der finanzierten Exporte eine hohe Bedeutung. Eine vertiefte Prüfung nach den OECD Common Approaches findet bei Euler Hermes, der deutschen ECA und einem der wichtigsten Partner der AKA, bei allen Transaktionen mit einer Kreditlaufzeit über zwei Jahren und einem Kreditbetrag ab 15 Millionen Euro statt. Unabhängig davon geschieht eine vertiefte Prüfung immer dann, wenn Hinweise auf gravierende Risiken vorliegen.
Grundvertrag
Die AKA hat mit zahlreichen ausländischen Banken Grundverträge für die mittel- und langfristige Finanzierung von Exportgeschäften abgeschlossen. Dies ermöglicht allen Beteiligten einen beschleunigten Abschluss des Einzelkreditvertrages und eine schnellere Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen.
Die Grundverträge enthalten standardisierte Regelungen für alle darunter abzuschließenden Einzelkreditverträge. Diese Regelungen umfassen speziell allgemeine Bedingungen und Bestimmungen eines Kreditvertrages, die von den Besonderheiten der zu finanzierenden Exportgeschäfte unabhängig sind.
Die Einzelkredite müssen somit im Wesentlichen nur noch folgende Punkte enthalten:
- Kurzdarstellung des jeweiligen Exportgeschäftes
- Währung und Höhe des Kreditbetrages
- spezifische Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten
- Zinsmarge plus Gebühren (Fees)
Durch den Abschluss eines Grundvertrages sind somit die wesentlichen Kreditverhandlungen bereits durchgeführt und der Kreditnehmer kann schon vor Abschluss eines Einzelkreditvertrages den Großteil der Auszahlungsvoraussetzungen erfüllen. Innerhalb kürzester Zeit werden somit der Abschluss des Einzelkredites und die Erreichung der Auszahlungsreife möglich.
Für Rückfragen zu Grundverträgen und weiteren Informationen, in welchen Ländern und mit welchen Banken aktuell Grundverträge bestehen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
CIRR-Kredite
CIRR-Kredite sind staatlich geförderte Kredite mit Festzinssatz für Exportgeschäfte in bestimmte Länder. CIRR steht für „Commercial Interest Reference Rate”. Der CIRR ist ein Referenzzinssatz, den die OECD ihren Mitgliedsstaaten als Mindestzinssatz für staatlich geförderte Finanzierungen von Investitionsgüterexporten und damit verbundenen Leistungen in Entwicklungsländer vorgibt. In den Mitgliedsländern der Euro-Zone gilt ein einheitlicher CIRR-Satz.
Auf nationaler Ebene können die Förderungsvoraussetzungen und CIRR-Programme unterschiedlich sein. In Deutschland wird der CIRR-Kredit als Festzinssatz für den Kreditnehmer angeboten. Die Bundesrepublik Deutschland stellt hierfür den finanzierenden Banken über das ERP-Exportfinanzierungsprogramm Refinanzierungsmittel zur Verfügung. Für die Administration des ERP-Exportfinanzierungsprogrammes ist die KfW mandatiert.
Um für einen CIRR-Kredit berechtigt zu sein, müssen unter anderen folgende allgemeine Bedingungen erfüllt werden:
- Sitz des Kreditnehmers in einem Land, das in der DAC-Liste der OECD aufgeführt ist (Link s. rechte Spalte)
- liefergebundene Finanzierung an den Importeur oder die Bank des Importeurs
- Deckung der Finanzierung durch Euler Hermes
- Bestätigung von Euler Hermes über die Förderungswürdigkeit der Finanzierung
- Tilgung des Kredites über eine Laufzeit von mindestens vier Jahren in halbjährlichen, gleich hohen Tilgungsraten
Der Kreditbetrag dient der Finanzierung von maximal 85 Prozent des deckungsfähigen Auftragswertes zuzüglich deckungsfähiger Bauzeitzinsen und Finanzierungsnebenkosten. Er sollte einen Gesamtbetrag von 85 Mio. EUR nicht überschreiten.
Speziell für kleine und mittelständische Unternehmen hat die AKA einen Rahmenvertrag mit der KfW abgeschlossen, der CIRR-Kredite für die Finanzierung von Auftragswerten von bis zu 25 Mio. EUR ermöglicht.
Der für die Finanzierung über die gesamte Laufzeit gültige Festzinssatz ist der am Datum des Kreditvertragsabschlusses gültige CIRR-Satz zuzüglich Zinsmarge für die kreditgebende Bank. Der aktuelle CIRR-Satz ist vom 15. eines Monats bis zum 14. des Folgemonats gültig und wird durch die OECD bekannt gegeben.
Für Finanzierungen der Bereiche „Erneuerbare Energie“, „Klimawandel und Anpassung“ sowie „Wasserprojekte“ können zudem längere Laufzeiten vereinbart werden. Einen Link zu den entsprechenden CIRR-Sätzen finden Sie rechts unter "weiterführende Links".